Versuchsanlagen
Teil von Versuchsanlagen planen mit Leitfaden für Auslegung, Genehmigung und Betrieb
Versuchsanlagen planen Leitfaden zur Genehmigung nach BImSchG und BetrSichV
Versuchsanlagen Genehmigung: BImSchG, 4. BImSchV, BetrSichV und DGUV prüfen, Formulare, Fristen und typische Gebühren netto zzgl. MwSt. im Überblick.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Eine Versuchsanlage ist nur genehmigungsbedürftig, wenn Anlagenart und Schwellenwert des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfüllt sind.
- Der Anhang 1 nennt die Verfahrensart: G steht für das förmliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, V für das vereinfachte Verfahren.
- Die BetrSichV verlangt Gefährdungsbeurteilung, Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen und Aufzeichnungen.
- Gefahrstoffe erfordern Substitutionsprüfung und Schutzmaßnahmen nach der GefStoffV, dazu Unterweisungen nach DGUV.
- Orientierung bei Gebühren: Anzeige ab 250 Euro netto, vereinfachtes Verfahren 2.000 bis 10.000 Euro netto, förmliches Verfahren ab 10.000 Euro netto, jeweils zzgl. 19 % MwSt.
Genehmigungsarten nach BImSchG und 4. BImSchV
Wer eine Anlage errichtet oder betreibt, die im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen aufgeführt ist und deren Mengen- oder Leistungsschwellen erreicht werden, benötigt eine Genehmigung. Rechtsgrundlage ist § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die Liste der Anlagenarten und die jeweiligen Schwellenwerte enthält die 4. BImSchV.
Das Gesetz kennt zwei Verfahrensarten. Das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG schließt die Öffentlichkeit ein, das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG verzichtet darauf. Maßgeblich ist die Angabe im Anhang 1.
Für Versuchsanlagen sind drei Fälle typisch. Erstens: Alle Schwellenwerte bleiben unterschritten, dann besteht keine Genehmigungspflicht nach BImSchG. Zweitens: Der Anlagentyp ist genannt und der Schwellenwert erreicht, dann ist die Genehmigung zwingend. Drittens: Eine bestehende Anlage wird geändert, dann richtet sich das Verfahren nach § 16 BImSchG.
Bleiben Zweifel, lassen sie sich vor dem Bau klären. Der Vorbescheid nach § 9 BImSchG und die Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG binden die Behörde an ihre Einschätzung.
Ablauf, Formulare und Fristen
Die Genehmigungsbehörde ist landesrechtlich organisiert. In Niedersachsen sind es die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, in Bayern und Baden-Württemberg die Regierungspräsidien, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen. Fachliche Beratung zum Immissionsschutz bieten die Landesämter für Umwelt.
Der Weg zum Bescheid verläuft in fünf Schritten:
- Anlagenart und Schwellenwert im Anhang 1 der 4. BImSchV prüfen und die Verfahrensart ablesen.
- Zuständige Behörde ansprechen und das landesspezifische Antragsformular anfordern.
- Antragsunterlagen nach der 9. BImSchV erstellen: Zeichnungen, Sicherheitskonzept, Angaben zu Emissionen und Gefahrstoffen.
- Im förmlichen Verfahren die Auslegung der Unterlagen abwarten und die Einwendungsfrist beachten.
- Nebenbestimmungen des Bescheids in das Betriebshandbuch übernehmen.
Fristen setzt § 10 Absatz 6a BImSchG: Über einen vollständigen Antrag soll die Behörde im vereinfachten Verfahren binnen drei Monaten, im förmlichen Verfahren binnen sieben Monaten entscheiden. Einwendungen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist möglich.
Arbeitsschutz: BetrSichV, Gefahrstoffe und DGUV
Neben dem Immissionsschutzrecht gilt der Arbeitsschutz. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt eine Gefährdungsbeurteilung und die Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 14. Danach folgen wiederkehrende Prüfungen nach festgelegten Fristen, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist eine zugelassene Überwachungsstelle einzubinden.
Bei Gefahrstoffen greift die Gefahrstoffverordnung. Zuerst steht die Substitutionsprüfung, danach folgen technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Beschäftigte sind zu unterweisen, Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu dokumentieren.
Die Unfallversicherungsträger ergänzen das staatliche Recht. Berufsgenossenschaften und Unfallkassen stellen Unfallverhütungsvorschriften, Prüfgrundsätze und Gefährdungsbeurteilungen für Labor- und Versuchsanlagen bereit. Für Labore ist die DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" eine zentrale Arbeitshilfe, daneben gilt die DGUV Vorschrift 1. Die Unterlagen sind im Präventionsportal der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung abrufbar.
Gebühren und Kostenrahmen
Die Gebühren folgen den landesspezifischen Gebührenordnungen und werden nach Aufwand oder Rahmensatz festgesetzt. Die folgende Beispielrechnung nennt Orientierungswerte netto sowie den Betrag zzgl. 19 % MwSt. Verbindlich ist der Gebührenbescheid.
| Amtshandlung | Orientierungswert netto | Betrag zzgl. 19 % MwSt. |
|---|---|---|
| Anzeige nach § 15 BImSchG | 250 bis 1.500 Euro | 297,50 bis 1.785 Euro |
| Vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG | 2.000 bis 10.000 Euro | 2.380 bis 11.900 Euro |
| Förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG | 10.000 bis 50.000 Euro | 11.900 bis 59.500 Euro |
| Vorbescheid nach § 9 BImSchG | 1.000 bis 5.000 Euro | 1.190 bis 5.950 Euro |
| Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS | 500 bis 3.000 Euro | 595 bis 3.570 Euro |
Hinzu kommen Kosten für Sicherheitskonzept, Gutachten, wiederkehrende Prüfungen und Unterweisungen.
Häufige Fragen
Ab wann ist eine Versuchsanlage nach BImSchG genehmigungsbedürftig?
Sobald Anlagenart und Schwellenwert des Anhangs 1 der 4. BImSchV erfüllt sind. Der Begriff Versuchsanlage allein befreit nicht von der Genehmigungspflicht.
Welche Behörde ist zuständig?
Das regelt Landesrecht: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter, Regierungspräsidien, Bezirksregierungen oder Kreisverwaltungsbehörden. Immissionsschutzfachlich beraten die Landesämter für Umwelt.
Welche Prüfungen verlangt die BetrSichV?
Gefährdungsbeurteilung, Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfungen nach Prüffristen und Aufzeichnung der Ergebnisse. Für überwachungsbedürftige Anlagen ist eine zugelassene Überwachungsstelle einzubinden.
Welche Fristen gelten im Genehmigungsverfahren?
Nach § 10 Absatz 6a BImSchG soll die Behörde binnen drei Monaten im vereinfachten und sieben Monaten im förmlichen Verfahren entscheiden, gerechnet ab Vollständigkeit der Unterlagen.
Was kostet eine Genehmigung?
Anzeigen beginnen häufig bei 250 Euro netto, vereinfachte Verfahren bei 2.000 Euro netto, förmliche Verfahren bei 10.000 Euro netto. Die Sätze folgen der Landesgebührenordnung, hinzu kommen 19 % MwSt.