Technologietransfer
Teil von Technologietransfer kooperativ gestalten und planen
Rechte und Nutzungsfragen vor der Transferkooperation klären
Technologietransfer Rechte: Urheberrecht, Patente, Gebrauchsmuster, ArbnErfG, Lizenzklauseln, Fristen und Gebühren vor der Transferkooperation klären.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Schutzrechte entstehen aus Urheber-, Patent- und Vertragsrecht, nicht automatisch beim Geldgeber.
- Diensterfindungen sind unverzüglich zu melden, die Inanspruchnahme muss binnen vier Monaten erfolgen.
- IP-Klauseln müssen Nutzungsumfang, Gebiet, Laufzeit, Unterlizenz und Vergütung benennen.
- Gebrauchsmuster und Know-how schützen, was ein Patent nicht oder noch nicht abdeckt.
- Kammern, Hochschulpatentverwertungsstellen und Fördergeber stellen Muster und Fristenpläne bereit.
Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Know-how
Das Urheberrecht schützt Software, Gutachten, Zeichnungen und Datenbanken. Es entsteht mit der Schöpfung, eine Registrierung ist nicht nötig. Wer Ergebnisse verwerten will, braucht eingeräumte Nutzungsrechte nach § 31 des Urheberrechtsgesetzes.
Bei Software im Arbeitsverhältnis greift § 69b: Die ausschließlichen Nutzungsrechte liegen beim Arbeitgeber. Für Auftragsforschung gilt das nicht ohne Weiteres, dort entscheidet der Vertrag. Die Regelungen lassen sich im Urheberrechtsgesetz beim Bundesministerium der Justiz nachlesen.
Open-Source-Komponenten sind gesondert zu prüfen. Copyleft-Lizenzen können die Weitergabe von Quellcode verlangen und damit die Verwertung einschränken.
Patentschutz setzt Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit voraus. Zuständig sind das Deutsche Patent- und Markenamt und das Europäische Patentamt. Eine Veröffentlichung vor der Anmeldung zerstört die Neuheit, deshalb muss vor der Kooperation feststehen, wer anmeldet und wer die Kosten trägt. Die Voraussetzungen nennt das Patentgesetz beim Bundesministerium der Justiz.
Für eine europäische Anmeldung gilt das Prioritätsjahr von zwölf Monaten. Nach der Erteilung werden Jahresgebühren fällig, die ab dem dritten Jahr anfallen. Über Nichtigkeitsklagen entscheidet das Bundespatentgericht in München.
Gebrauchsmuster sind der schnellere Weg für technische Gegenstände. Geprüft werden Neuheit und erfinderische Tätigkeit nicht, der Schutz läuft höchstens zehn Jahre. Die Anmeldegebühr beträgt 40 Euro. Für Verfahren, Software und biologische Stoffe ist der Schutz nicht eröffnet.
Know-how schützt das Geschäftsgeheimnisgesetz, wenn die Geheimhaltung organisiert ist. Dazu gehören Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie technische und organisatorische Zugriffsbeschränkungen. Der Schutz endet, wenn Informationen offen zugänglich werden.
Arbeitnehmererfindergesetz: Meldung, Inanspruchnahme, Vergütung
Das Arbeitnehmererfindergesetz gilt für Beschäftigte in Unternehmen und im öffentlichen Dienst. Eine Diensterfindung ist unverzüglich in Textform zu melden. Der Arbeitgeber kann sie innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Meldung beanspruchen. Erfolgt keine Inanspruchnahme, gelten die Rechte als freigegeben. Der Wortlaut steht im Arbeitnehmererfindergesetz.
Bei Inanspruchnahme schuldet der Arbeitgeber eine Vergütung nach § 9 ArbnErfG. Maßgeblich sind wirtschaftlicher Wert und Aufgabenstellung der Erfindung. Freie Erfindungen sind anzuzeigen, wenn sie betrieblich genutzt werden sollen.
Das frühere Hochschullehrerprivileg ist seit 2002 abgeschafft. Erfindungen von Professorinnen und Professoren stehen den Hochschulen zu. Forschungseinrichtungen regeln den Umgang über eigene Richtlinien. Verbreitet ist eine Erlösbeteiligung der Erfinder, eine gesetzliche Quote gibt es nicht. Der Anteil gehört ausdrücklich in die Transfervereinbarung.
Lizenzvertrag und IP-Klauseln vorbereiten
Ein Lizenzvertrag muss Nutzungsart und Nutzungsumfang bestimmen. Ausschließliche Lizenzen schließen Dritte aus, nicht ausschließliche erlauben Parallelverwertung. Unterlizenzen, Gebiet, Laufzeit, Kündigung und Verbesserungen sind ausdrücklich zu regeln. Fehlt eine Regelung, bleibt das Recht beim Rechteinhaber.
Vor der Unterschrift sind diese Punkte zu klären:
- Rechtekette belegen: Wer hat welche Rechte von wem erworben?
- Hintergrundwissen von Projektergebnissen trennen und kennzeichnen.
- Nutzungsumfang, Exklusivität, Gebiet und Laufzeit schriftlich festhalten.
- Vergütung beziffern, etwa Pauschale oder Umsatzbeteiligung.
- Publikationsrechte, Geheimhaltung und Fristen mit Daten benennen.
Fristen gehören mit konkreten Daten in den Vertrag, nicht als Absichtserklärung. Beispielgebühren beim DPMA: Patentanmeldung 60 Euro, elektronisch 40 Euro, Prüfungsantrag 350 Euro, Gebrauchsmusteranmeldung 40 Euro. Beim Europäischen Patentamt fallen eigene Anmelde- und Recherchegebühren an.
Bei externen Entwicklungsdienstleistern ist eine Rechteübertragungsklausel nötig. Ohne sie erwirbt der Auftraggeber nur ein einfaches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck.
Vertragsmuster für Forschungs- und Lizenzverträge bieten Kammern und Technologietransferstellen an. Sie ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls, senken aber das Risiko unklarer Klauseln.
Verbundprojekte regeln die Verwertung häufig in Konsortialverträgen. Üblich sind Regelungen zu Vordergrund und Hintergrund, Zugriffsrechten und Veröffentlichungsfristen. Bei Streit hilft eine Schiedsklausel, weil Gerichtsverfahren Schutzrechte und Zeitpläne belasten.
Bei öffentlich geförderten Projekten verlangt das BMBF Verwertungspläne und Angaben zur Rechteverwertung. Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern beraten kleine und mittlere Unternehmen, der DIHK bündelt Informationen zum Thema Innovation. Hochschulpatentverwertungsstellen prüfen Rechte und Lizenzbedarf, bevor Ergebnisse veröffentlicht werden.
Häufige Fragen
Wann muss eine Diensterfindung gemeldet werden?
Unverzüglich nach Abschluss der Erfindung und in Textform. Die Vier-Monats-Frist des Arbeitgebers beginnt mit dem Zugang der Meldung.
Ersetzt eine Vertraulichkeitsvereinbarung den Lizenzvertrag?
Nein. Sie schützt Know-how, regelt aber keine Nutzungsrechte oder Vergütung. Beides gehört in getrennte Dokumente.
Was kostet ein Patent in Deutschland?
Die Anmeldung kostet 60 Euro, elektronisch 40 Euro. Der Prüfungsantrag liegt bei 350 Euro, ab dem dritten Jahr kommen Jahresgebühren hinzu.
Welche Frist entscheidet über den Patentschutz?
Die Neuheit vor der Anmeldung. Jede öffentliche Offenbarung, etwa Vortrag oder Abstract, kann den Patentschutz vernichten.
Können Hochschulen Rechte vollständig übertragen?
Nur wenn Erfinder und Einrichtung zustimmen und das Arbeitnehmererfindergesetz eingehalten ist. Üblich sind Options- und Lizenzmodelle mit Beteiligung an Erlösen.